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Dienstag, Juli 15, 2008

OLG Urteil FFM vom 1.7.08 zur Störerhaftung (update)

- Urteilslink: http://fon.gs/olg_ffm_01072008/
- ZDNET hat einen interessanten Artikel dazu verfasst: http://cgi.zdnet.de/security/?p=61; darin u.a.:

"Doch das Gericht äußert sich im Urteil noch weiter. Selbst wenn der Beklagte als einziger Nutzer des Anschlusses in Frage käme, unterlägen die über die Staatsanwaltschaft vom Provider beschafften Personalien des Anschlussinhabers einem Beweisverwertungverbot. Die Begründung des Gerichts ist plausibel: Der Senat ist der Auffassung, “dass es sich bei der dynamischen IP – Adresse um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte. … Deshalb hätte es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft.“

Ein klarer Fall für das OLG: Dass Rechtsanwälte einfach über die Staatsanwaltschaften von den Providern Name und Adresse von Anschlussinhabern erhalten, ist mindestens nicht gerichtsverwertbar, wenn nicht illegal."

Geschrieben von Peter on General | Comments (0)

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